DAS SOLLTEN SIE ÜBER ANWALTSKOSTEN WISSEN
Ein Preisvergleich bei Anwaltskosten lohnt sich nicht: Es ist gesetzliche festgelegt, was ein Anwalt mindestens verlangen muss. Der Gesetzgeber akzeptiert erst oberhalb der Mindestgebühren, dass Mandant und Rechtsanwalt eine höhere Bezahlung vereinbaren, zum Beispiel nach Zeitaufwand.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Anwaltsgebühren. Zum August 2013 wurde es durch das Kostenmodernisierungsgesetz geändert und die Gebühren erhöht.
Folgende Unterscheidungen müssen Sie vornehmen:
Außergerichtliche Beratung:
Wenn Sie einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft benötigen: Für eine Erstberatung hat der Gesetzgeber 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. (§ 34 RVG). Für ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage, müssen Sie maximal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen. Durch eine Gebührenvereinbarung können auch höhere Beratungspauschalen vereinbart werden. Ohne sie bleibt es bei den gesetzlich festgelegten Mindestgebühren.
Außergerichtliche Vertretung:
Geht es nicht nur um eine Beratung sondern Sie möchten sich auch außergerichtlich vertreten lassen, richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2300 ff. des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Anwalt im Rahmen der Trennung ein Schreiben an den Partner anfertigt. Je nach Arbeitsaufwand entsteht eine halbe bis eine zweieinhalbfache Gebühr. Die Mittelgebühr beträgt 1,3 und wird in den meisten Fällen von den Anwälten in Rechnung gestellt. Eine höhere Gebühr als das 1,3-fache kann Ihr Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das muss der Anwalt Ihnen gegenüber aber besonders begründen. Soll Ihr Anwalt nur ein einfaches Schreiben ohne schwierige rechtliche Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzungen verfassen, darf er Ihnen sogar nur eine Gebühr von 0,3 verlangen.
Die Gebühren werden nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet. Das ist der Wert, um den es in der rechtlichen Auseinandersetzung geht. Beispiel, gestritten wird um die Höhe des Unterhalts: Hier berechnet sich der Gegenstandswert aus 12x geforderter monatlicher Unterhalt. Die Gebührenstaffelung nach Gegenstandswert können Sie der Anlage 2 zum RVG entnehmen. Konnte Ihr Anwalt eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, fällt außerdem eine Einigungsgebühr von 1,5 an (Nr. 1000 VV).
Beispiel außergerichtliche Vertretung
Die Parteien streiten um einen Unterhalt in Höhe von monatlich 200 Euro:
Streitwert (12x200 Euro): 2400,00 Euro
Angefallene Geschäftsgebühr 1,3: 301,50 Euro
Postpauschale: 20,00 Euro
Kosten ohne Mehrwertsteuer von 19%: 321,50 Euro
Kosten mit Mehrwertsteuer von 19%: 382,58 Euro
Gerichtliche Vertretung:
Für Ihre gerichtliche Vertretung fällt grundsätzlich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr an, auf die die außergerichtlich bereits angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet wird, maximal jedoch mit einer 0,7-fachen Gebühr. Für die Vertretung im Gerichtstermin fällt eine weitere 1,2-fache Termingebühr an. Wird im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, kann Ihr Anwalt eine weitere 1,0-fache Vergleichsgebühr verlangen.
Beispiel gerichtliche Vertretung:
Die Parteien streiten um einen Unterhalt in Höhe von monatlich 200 Euro:
Streitwert (12x200 Euro): 2400,00 Euro
außergerichtliche Gebühren: 150,75 Euro
Gerichtliche RA-Kosten: 502,50 Euro
Gerichtskosten: 324,00 Euro
Postpauschale: 40,00 Euro
Kosten ohne Mehrwertsteuer von 19%: 1017,25 Euro
Kosten mit Mehrwertsteuer von 19%: 1148,97 Euro
Quelle Text: http://www.finanztip.de
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