Welche Ansprüche fallen in den Versorgungsausgleich?

 

Für den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften beider Eheleute ermittelt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Rente bereits ausgezahlt wird oder der Anspruch erst in der Zukunft besteht. Grundsätzlich relevant für den Versorgungsausgleich sind Versorgungsleistungen wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Nicht auszugleichen sind Leistungen, die nichts mit Alter oder Erwerbsunfähigkeit zu tun haben, beispielsweise Unfallrenten. In den Versorgungsausgleich werden insbesondere die Anrechte aus folgenden Versorgungssystemen einbezogen:

Deutsche Rentenversicherung (seit 2005 gemeinsamer Name für gesetzliche Rentenversicherungen wie LVA, BfA etc.)

betriebliche Altersversorgung, einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

Beamtenversorgung

berufsständische Versorgungen (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.)

bestimmte private Alters- und Invaliditätsversorgungen (z.B. private Lebensversicherungen auf Rentenbasis, private Rentenversicherungen)

 

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