Umgangsrecht der Großeltern

 

Elterliches Vorrecht: Eltern dürfen den Umgang der Kinder mit den Großeltern unterbinden

 

Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Immer öfter kommt es inzwischen dazu, dass sie es auch einfordern und sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Aber was gilt, wenn sie einem eindeutigen "Nein!" der Eltern gegenüberstehen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall gab es Streit zwischen den Eltern des Kindes und dessen Großeltern. Wechselseitig wurden Vorwürfe erhoben, es kam zu Schuldzuweisungen und Forderungen. Die Eltern wollten wegen der Zwistigkeiten keinen Umgang ihres Kindes mit den Großeltern. Die Großeltern wandten dagegen ein, dass die Streitigkeiten nicht von ihnen ausgehen würden und ihnen der Zwist daher auch nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe.

Das Gericht entschied jedoch, dass es nicht darauf ankommt, wer die Auseinandersetzungen verursacht habe. Entscheidend ist laut Gericht, dass und in welchem Umfang sie bestehen. Ist dies in einem Maß der Fall, dass das Kind in schwer belastende Loyalitätskonflikte gerät, haben die Eltern als die dem Kind nächsten Verwandten das Recht, den Umgang zu verbieten. Es kommt dabei nicht darauf an, wer Schuld ist oder die Verantwortung trägt. Maßgeblich sind allein der Loyalitätskonflikt und das Vorrecht der Eltern. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ausdrücklich festgestellt werden kann, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient.

Hinweis: Naheliegend wäre es im vorliegenden Fall gewesen, dass die Großeltern gegen die Eltern gerichtlich vorgehen, um ihr Umgangsrecht zu erstreiten. Das war hier aber nicht der Fall. Vielmehr hatten die Eltern das Gericht angerufen, damit dieses ihre Entscheidung, dem Kind den Umgang mit den Großeltern zu untersagen, für richtig erklärt. Und genau das hat das Gericht getan.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 - 13 UF 186/15

 

Verweigerter Enkel: Großeltern kann nur nach ausführlicher Prüfung ein Umgangsrecht erteilt werden

 

Großeltern haben einen durchaus nachvollziehbaren Wunsch, ihre Enkel zu sehen. Was können sie tun, wenn ihnen dieser Kontakt verweigert wird?

 

Das Gesetz sieht ausdrücklich von, dass Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel haben. Einzige Voraussetzung: Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Natürlich werden diese behaupten, es diene es dem Wohl des Kindes, wenn es Kontakt zu ihnen habe: Es lerne es so seine eigene Abstammung kennen, und zudem können Opa und Oma ihm die Welt erklären. Diese allgemeinen Thesen sind allerdings laut Rechtsprechung nicht maßgeblich. Über die eigene Herkunft erfährt das Kind alles Erforderliche von den Eltern, und die Welt kann ihm auch jemand anders erklären.

 

Beim elterlichen Umgang wird gesetzlich vermutet, dass es dem Wohl des Kindes dient. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Großeltern. Im Umgang mit ihnen muss vielmehr ausdrücklich geprüft und nachgewiesen werden, ob es tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Dabei geht es ausschließlich um den Blickwinkel des Kindes - nicht um den der Großeltern.

 

Es verwirrt auf den ersten Blick, dass ein Umgang mit den eigenen Großeltern dem Wohl des Kindes nicht entsprechen kann. Das kann aber durchaus der Fall sein. Befinden sich Kinder beispielsweise in der Obhut einer Pflegefamilie, da die Verhältnisse in der eigenen Familie zu kompliziert und verworren sind, kann der Kontakt zu den Großeltern das Kind durcheinanderbringen. In solchen Fällen ist entscheidend, in welchem Maß ein bisheriger Kontakt bestand. War dieser bislang regelmäßig, ist er auch in Zukunft regelmäßig aufrechtzuerhalten.

 

Hinweis: Das Umgangsrecht steht nur den leiblichen Großeltern zu. Angeheiratete Großeltern können es nicht für sich in Anspruch nehmen.

 

 

 

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 17.08.2015 - 7 WF 770/15