Entscheidungsbefugnisse: Beim gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Elternteile über Impfungen entscheiden

 

Leben die Eltern des Kindes bzw. der Kinder zusammen, entscheiden sie relativ unproblematisch gemeinsam in allen Belangen des Kindes - seien es die Dinge des täglichen Lebens oder Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Trennen sich die Eltern und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, entscheidet über die Dinge des täglichen Lebens der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Hinsichtlich der Dinge von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern dagegen einen Konsens erzielen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was noch zum täglichen Leben gehört und was von erheblicher Bedeutung ist.

 

So entfachte sich ein Streit über die Frage, wie es um Impfungen bestellt ist. Die Mutter wollte eine weitere Impfung, der Vater hielt sie für unnötig. Ist eine Impfung rechtlich als eine Angelegenheit des täglichen Lebens anzusehen mit der Folge, dass die Mutter die Kinder einfach impfen lassen kann, ohne den Vater um sein Einverständnis bitten zu müssen? Oder ist eine Impfung von erheblicher Bedeutung, so dass der Vater seine Einwilligung geben muss?

 

Das Gericht hat eine Impfung als Angelegenheit von erheblicher rechtlicher Bedeutung eingestuft. Sowohl die negativen Folgen im Fall der Impfung als auch die Gefahr einer Erkrankung, vor der die Impfung schützen soll, sind beachtlich. Es ist deshalb unerheblich, ob ein Elternteil eine Impfung verlangt oder sich gegen eine vorgesehene Impfung der Kinder wehrt: In jedem Fall geht es um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die die Eltern gemeinsam zu entscheiden haben, sofern sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

 

Hinweis: Nicht nur die Frage einer Impfung ist vor diesem Hintergrund als Frage von erheblicher Bedeutung anzusehen. Auch alle ärztlichen Behandlungen, die über den Bereich der Routineuntersuchung hinausgehen, fallen darunter.

 

 

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 04.09.2015 - 6 UF 150/14