Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Eltern auch die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,
Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hatte die Mutter die elterliche Sorge bisher allein. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nunmehr auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Das neue Verfahren steht auch den Eltern zur Verfügung, deren Kinder vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden.
Kindeswohl im Mittelpunkt
Eltern sollten bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine gemeinsame elterliche Sorge genau abwägen, was für das gemeinsame Kind am besten ist. In einigen Fällen ist daher zum Wohle des Kindes das Übertragen der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein sinnvoll. Diese Entscheidung müssen Eltern nicht alleine treffen. Sie haben Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt, das sie beim Entwickeln eines einvernehmlichen Konzepts für das Wahrnehmen der elterlichen Sorge unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, an.
Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Bei nicht verheirateten Eltern besteht ein gemeinsames Sorgerecht dann, wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Die Sorgeerklärungen von Mutter und Vater müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nunmehr auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen. In der Regel soll das Familiengericht zukünftig in einem neuen vereinfachten und beschleunigten Verfahren entscheiden. Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Frist zur Stellungnahme endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.
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