Kind im Studium: Unterhaltsverpflichtungen richten sich nicht nach Regelstudienzeiten

 

Eltern müssen für ihre Kinder Unterhalt leisten. Diese Unterhaltspflicht besteht unter normalen Umständen so lange, bis die Kinder eine Ausbildung absolviert haben. Immer wieder ist jedoch die Frage, was hierbei unter "normalen Umständen" zu verstehen ist.

 

Dies insbesondere dann, wenn Unterhalt für einen Studenten zu bezahlen ist. Denn die universitäre Ausbildung ist zeitlich nicht so klar strukturiert wie ein normaler Ausbildungsberuf. Das gleiche Studium dauert nicht bei jedem Studenten gleich lang. Zudem entwickelt sich nicht jedes Studium gleich.

 

Es gibt für jedes Studium eine Regelstudienzeit. Diese allein ist aber nicht maßgeblich, wenn sich die Frage stellt, wie lange jemand studieren darf bzw. wie lange dafür Unterhalt zu leisten ist. Es sind dabei immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

 

So begann eine Studentin im Wintersemester 2008/2009 ihr Studium in Französisch und Italienisch. Ihr Berufsziel war es, Lehrerin zu werden. Die Regelstudiendauer betrug zehn Semester, also fünf Jahre.

 

Im Wintersemester 2011/2012 nahm die Studentin zusätzlich den Studiengang Latein auf, um ihre späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Als sie dann mit dem 13. Semester begann, stellte der Vater die Unterhaltszahlungen ein. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach dem Vater die Berechtigung dazu ab. Bis zum Wintersemester 2015/2016 habe er vielmehr weiterzuzahlen.

 

Hinweis: Bis wann Kindesunterhalt zu zahlen ist, ist eine schwer zu beantwortende Frage. Wechsel im Ausbildungsgang, Studienwechsel oder Erweiterungen im Ausbildungsgang sind häufig. Es gibt zu diesen Konstellationen unterschiedliche Rechtsprechung, die im Fluss ist und sich entwickelt. Es ist daher angeraten, sich bei diesbezüglichen Fragen fachkundigen Rat einzuholen. Dies kann auch dazu beitragen, eine eventuelle Auseinandersetzung auf der Beziehungsebene kontrolliert zu führen.

 

 

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 - 11 WF 317/15