Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht, so lange die Ehegatten getrennt leben. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Eheleute getrennt leben, kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen vom anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt selbst dann, wenn die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben.
Der Unterhalt muss allerdings nicht ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem sich die Eheleute trennen, sondern erst ab dem Beginn des Monats, in dem der mehr verdienende Ehegatte vom anderen Ehegatten zur Zahlung des Trennungsunterhaltes aufgefordert wurde. Dieses steht in § 1360a Abs. 3, 1613 BGB.
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt, wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen. Eine ernsthafte Versöhnung liegt allerdings erst dann vor, wenn die Ehegatten länger als 3 Monate wieder zusammen leben.
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt ferner automatisch mit Wirksamkeit der Scheidung. Sofern die Ehegatten in der Scheidungsverhandlung auf weitere Rechtsmittel verzichten, ist die Scheidung bereits ab diesem Tag wirksam. Falls nicht gleich auf Rechtsmittel verzichtet wird, tritt die Wirksamkeit der Scheidung erst einen Monat nach der Scheidung ein. Auch wenn einer der Ehegatten stirbt, erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch automatisch.
Die Ehegatten dürfen gegenseitig zwar nicht auf den Trennungsunterhalt verzichten. Es bleibt allerdings dem weniger verdienenden Ehegatten überlassen, ob der den Trennungsunterhalt tatsächlich vom anderen Ehegatten verlangt. Ein freundschaftliches Verhältnis zum anderen Ehegatten kann somit für den mehr verdienenden Ehegatten von Vorteil sein.
Rechtsanwältin
Katja Goericke
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