Bei rosigen Einkommensverhältnissen: Bestimmung des Ehegattenunterhalts durch konkrete Bedarfsermittlung statt durch Quote

 

Bei Trennung und Scheidung richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Je mehr Geld zur Verfügung steht, desto mehr Unterhalt ist zu zahlen. Gelegentlich stellt sich allerdings die Frage nach der Obergrenze bei der Unterhaltsbestimmung.

 

Verdient ein Unterhaltspflichtiger ein Durchschnittseinkommen, wird der bei Trennung und Scheidung an den anderen Ehegatten zu zahlende Unterhalt nach einer Quote bestimmt. Diese fällt -  nach vorherigem Abzug des Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung von Mindestbeiträgen sowie evtl. Besonderheiten - je nach Bezirk leicht unterschiedlich aus, folgt aber stets demselben Prinzip.

 

Etwas anderes gilt, wenn ein Einkommen so hoch ist, dass es nicht vollständig zum Leben benötigt wird, sondern Mittel in die Vermögensbildung fließen können. Dazu bedarf es nicht der Einkünfte, wie sie bei Spitzenmanagern vorherrschen - sehr gute Einkommensverhältnisse sind für die Änderung des Berechnungsprinzips nach Quote dennoch nötig. In solchen Fällen wird der Unterhalt dann nämlich konkret bestimmt - also danach, was tatsächlich zum Leben des Unterhaltsberechtigten benötigt wird.

 

Wo aber die Grenze zu ziehen ist, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht festgelegt. Neuerdings tendiert sie dazu, von der quotierten Unterhaltsberechnung auf die konkrete Unterhaltsberechnung zu wechseln, sobald dem unterhaltsberechtigten Ehegatten laut quotierter Berechnung mehr als 5.000 EUR pro Monat zur Verfügung stünden.

 

Hinweis: Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der derzeitigen Praxis: Ein kinderloses Paar trennt sich, der Mann verdient 6.500 EUR und die Frau weist Einkünfte von 2.400 EUR auf. Die bezirksübliche Quote von 45 % veranschlagt den Unterhalt hier folglich auf 1.845 EUR ((6.500 EUR - 2.400 EUR) x 0,45). Der Frau stehen somit durch Einkünfte und Unterhalt insgesamt 4.245 EUR zur Verfügung - ein Betrag unterhalb der Grenze, ab der in der gängigen Praxis die Quotenberechnung durch die konkrete Berechnung abgelöst wird. 

 

 

 

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.09.2015 - 11 UF 100/15

 

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