Ehegattenunterhalt/Nachscheidungsunterhalt: Die Unterhaltsbedarfsermittlung bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt schwierig
In den meisten Fällen wird der zu zahlende Unterhalt nach Quoten berechnet. Das bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz des für das Leben zur Verfügung stehenden Einkommens als Unterhalt geschuldet ist. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird sich stattdessen auf den konkreten Bedarf berufen. Schwierig ist es dann, diesen konkret zu ermitteln.
Wann genau von "guten wirtschaftlichen Verhältnissen" auszugehen ist, bei denen der Unterhalt nicht mehr quotiert, sondern anhand des tatsächlichen individuellen konkreten Bedarfs zu bestimmen ist, ist in der Rechtsprechung nicht ganz klar. Vom Betrag her kann dies angenommen werden, wenn rein zum Leben und nach Abzug aller Schulden monatlich rund 5.100 EUR netto zur Verfügung stehen, bzw. dann, wenn nicht das gesamte Einkommen verbraucht, sondern ein Teil gespart und damit zur Vermögensbildung eingesetzt wird.
Den Bedarf, der zum eigenen Leben tatsächlich gebraucht wird, Position für Position nachweislich aufzulisten, ist schwer bis unmöglich. Schätzungen sind aber nur eingeschränkt zulässig. Geschätzt werden können u.a. die Kosten für Essen und Trinken, auch für Kleidung, Schmuck, Schuhe, Brille. Auch die Wohnkosten können geschätzt werden, denn diese sind unvermeidbar und somit nicht zu vernachlässigen. Kosten der Körperpflege fallen in jedem Fall auch an - dabei kann allerdings über die Höhe gestritten werden; einfache Produkte sind deutlich billiger als Luxusartikel.
Urlaubskosten stellen ebenfalls eine schwierige Position dar. Dazu ist es angebracht, wenn derjenige, der dafür Geld verlangt, Bezug nimmt auf die in dieser Hinsicht in der Vergangenheit erfolgten Ausgaben.
Hinweis: Die Geltendmachung eines konkreten Unterhaltsanspruchs bedeutet ein Verfahren mit einem hohen Streitpotential und ungewissem Ausgang. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau monatlich rund 6.400 EUR konkreten Unterhalt und wurde auf etwa 2.400 EUR heruntergestuft. Selten ist das Ergebnis einer Unterhaltsstreitigkeit so schlecht vorhersehbar wie in diesen Situationen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2016 - 4 UF 14/14
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